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S  A  T  Z  U  N  G

des

SPORT - SCHÜTZENVEREIN

E * U * R * O * P * A

e. V.

§  1

Name und Sitz des Verein

Der Verein führt den Namen Sport - Schützenverein  E*U*R*O*P*A  und hat seinen Sitz in 90429 Nürnberg, Gertrudstraße 1  Der Verein ist politisch, rassistisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Bundes Bayerischer Schützen   ( BBS ) LV 8 im Bund deutscher Schützen sowie Mitglied des Bundes deutscher Schützen  ( BDS ) und erkennt deren Satzung an. Er ist eingetragener Verein im Sinne des § 21 des BGB beim Amtsgericht Nürnberg.

§ 2

Zweck des Vereines

Der Verein will seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen vereinigen und das sportliche Schießen insbesondere mit Großkaliber Waffen fördern und pflegen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke der Abgaben Ordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke.

Die Gemeinnützigkeit des Vereinszweckes wird verwirklicht durch :

a. Auch dem Europagedanken soll Rechnung getragen werden. Es ist die Ausübung auch von überregionalen Disziplinen vorgesehen ( Anlehnung an Bisley ). Da im kleinem Rahmen wesentlich bessere Völkerkontakte ( freundlichere ) als wie durch politische Verhandlungen geschaffen werden.

b. Als eine der wesentlichen Aufgaben des Vereines wird gesehen Vorurteile gegen Waffen abzubauen und den Mitmenschen auch die anderen Aspekte dieses Sportes näher zu bringen. Auch können vielleicht so Aggressionen der Menschen untereinander vermieden werden. Ein Ziel wird deshalb sein bei dem Wort Waffe den Gedanken als erstes auf Sportgerät zu lenken wie es beim Speerwurf oder Hammer werfen heutzutage bereits üblich ist. Auf diese Weise wird ein Anteil zum Allgemeinwohl beigetragen. Womit das Ziel des Vereines erreicht ist.

§ 3

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4

Aufnahme von Mitgliedern

Mitglieder kann nur sein, wer unbescholten ist. Minderjährige benötigen das Einverständnis der

Erziehungsberechtigten. Die aktive Teilnahme an Schießsport richtet sich nach den gesetzlichen

Bestimmungen. Anträge um Aufnahme sind schriftlich an das Schützen Meisteramt zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuß. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht neu gestellt werden. Mitglieder die sich in besondere Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Schützen Meisteramtes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Mitglieder des Schützen Meisteramtes, die sich in herausragender, überdurchschnittlicher Weise langjährig in der Erfüllung ihres Amtes nicht nur bewährt, sondern in beispielhafter Weise für den Verein engagiert haben, können in ihren Ämtern zu Ehren Schützenmeistern, Ehren Sportleitern etc. Ernannt werden. Die Ernennung erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf Vorschlag des Vereins Ausschusses, ebenfalls mit ¾ Mehrheit. Die Ehrenschützenmeister etc. Haben Sitz und Stimme im Schützenmeisteramt. Die Ernennung erfolgt auf Lebenszeit und endet mit dem Tod des Betroffenen. Bei Austritt oder Ausschluß aus dem Verein erlöschen sämtliche Rechte. Ansonsten gelten die üblichen Rechten und Pflichten einer Ehren Mitgliederschaft.

§ 5

Ende der Mitgliederschaft

Die Mitgliederschaft endet :

a. Durch Austritt. Er kann jederzeit durch schriftlich Erklärung dem Schützen Meisteramt gegenüber
erfolgen. Geschieht dies nicht bis zum 30.11. des laufenden Geschäftsjahres, hat das Mitglied die
Beiträge für das folgende Jahr voll zu entrichten .

-2-

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b. Durch Ausschluß. Er kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln oder grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins. Der Ausschluß kann auch erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vergehens. Er muß erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechen über den Ausschluß entscheidet der Vereinsausschuß. Der Beschluß ist einstimmig von Vereinsausschuß zu treffen. Vorher ist der Betroffene zu hören, oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Das Betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschlieungsbeschluß zur nächsten Mitgliederversammlung schriftliche Beschwerde einlegen. In diesem Fall trifft die Mitgliederversammlung eine endgültige Entscheidung. Durch den Tod. Mit Ende der Mitgliederschaft erlösche alle Ämter und Rechte, geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereines Gebrauch zu machen. Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem die zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Schießbetriebes sowie jeweils im Interesse des Vereines gelegenen Empfehlungen zu befolgen. Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein im

Rahmen ihrer Fähigkeiten bei Arbeitsdiensten, Bau - und Umbaumaßnahmen aktiv zu unterstützen. Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliederschaft. Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrags gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder. Ehrenmitglieder genießen die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied über 18 Jahre besitzt Stimme und Wahlrecht. Wählbar sind nur Mitglieder über 21 Jahre.

§ 7

Beiträge der Mitglieder

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Dies gilt auch für die einmalige Gebühr bei der Aufnahme von neuen Mitgliedern. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung befreit.

§ 8

Verwendung der Vereinsmittel

Alle Einnahmen des Vereines dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes. Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus diesen Mitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremde sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 9

Organe des Vereines

Die Organe des Vereines sind :

1. Das Schützen Meisteramt

2. Der Vereinsausschuß

3. Die Mitgliederversammlung

Zu 1.       Das Schützen Meisteramt besteht aus dem 1. Und 2. Schützenmeister 1 Kassier, 1 Schriftführer und den Sportleitern. Der 1. Schützenmeister ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB allein. Er vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Der Umfang seiner Vertretungsmacht wird im Bereich Finanzen auf DM 3.000,00 begrenzt. Rechtsgeschäfte von mehr als DM 3.000,00 bedürfen der Zustimmung des Vereinsausschusses. Die Mitglieder des Schützen Meisteramtes werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. In seinen Sitzungen entscheidet das Schützen Meisteramt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters. Über die Sitzungen sind Protokoll zu führen.

Zu 2.       Der Ausschuß besteht aus dem Schützen Meisteramt sowie zwei Beisitzern. Die Beisitzer werden zusammen mit der Mitgliedern des Schützen Meisteramtes auf die gleiche Dauer von der Mitgliederversammlung gewählt. Aufgabe des Ausschusses ist es, das Schützen Meisteramt in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten. Das Schützen Meisteramt ist an die Beschluß des Ausschusses in den von der Satzung vorgesehenen Fällen ( Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern ) gebunden.

Der Ausschuß wird vom 1. bzw. 2. Schützenmeister einberufen. Dieser leitet auch die Sitzung. Die Mitglieder des Schützen Meisteramtes haben bei den Sitzungen Sitz und Stimme über den Verlauf der Sitzung und die gefaßten Beschlüsse ist Protokoll zu führen. Sämtliche Organe des Vereines üben

ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entstehende personelle und sachliche Aufwand wird vom Verein getragen.

Zu 3.       Die ordentlichen Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr in den ersten 3 Monaten eines Kalenderjahres zusammen. Sie wird vom 1. Schützenmeister durch persönliches Anschreiben der Mitglieder unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung hat mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen. Die Tagesordnung erstreckt sich im allgemeinen auf folgende Punkte :

-3-

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1.0 Entgegennahme der Berichte
1.1    Des Schützenmeisters über das abgelaufene Geschäftsjahr
1.2    Des Schatzmeisters über die Jahresabrechnung
1.3    Der Sportleiter
1.4    Der Rechnungsprüfer ( Revisoren )
2.0    Entlastung des Schützen Meisteramtes
3       Nach Ablauf der Wahlperiode, Wahl des Schützen Meisteramtes, der Ausschußmitglieder und
         der Revisoren.
4       Verschiedenes : Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. Schützenmeister eingereicht werden, spätere nur wenn ¼ der anwesenden Mitglieder es verlangt. Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet weiter über Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsführung des Schützen Meisteramts richten und über die Beschwerden eines Mitgliedes gegen einen Ausschließung Beschluß. Die Mitgliederversammlung ist Beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei einer Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Über den wesentlich Verlauf der Sitzung und der gefaßten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.

Als Rechnungsprüfer wählt die ordentliche Mitgliederversammlung 2 mit dem Rechnungswesen vertraute Mitglieder auf die Dauer von 2 Jahren. Sie haben die Kassenführung und die Jahresabrechnung aufgrund der Belege auf Ihre Richtigkeit zu prüfen und hierüber schriftlich zu erstatten. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind, bzw. die Vereinsinteressen es erfordern, oder 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes beim Schützen Meisteramt das Verlangen stellt.

§ 10

Auflösung des Vereines

Der Verein kann nur durch Beschluß einer eigens hierzu berufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluß ist eine ¾ Mehrheit der Mitglieder erforderlich. Im Falle der Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vereinsvermögen, das nach Erfüllung der Verpflichtung noch verbleibt, unmittelbar einer Wohltätigen Einrichtung für Behinderte z.B. Aktion Sorgenkind zu übergeben.

Unterschriften aller Gründungsmitglieder:

1. Fortunato R u s s o l i l l o..................................................................
 

2.  Salvatore R u s s o l i l l o................................................................
 

3.  Lino S o r a g n a.............................................................................
 

4.  Mona Lisa R u s s o l i l l o..............................................................
 

5.  Andreas W e s t p h a l....................................................................
 

6.  Ivan M a r i n o v i c........................................................................
 

7.  Thomas W i n t e r...........................................................................



Nürnberg, den 11.09.1993

Nachdruck verboten !!!!!

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